Abschreibungen nach HRM2

Auf den 1. Januar 2018 treten im Kanton Zürich ein neues Gemeindegesetz und eine neue Gemeindeverordnung in Kraft. Basierend auf diesen gesetzlichen Grundlagen wird das zurzeit geltende harmonisierte Rechnungslegungsmodell 1 (HRM1) durch das HRM2 ersetzt. Das HRM2 wird im Kanton Zürich per 1. Januar 2019 in den politischen Gemeinden, den Schulgemeinden, den Zweckverbänden und den Anstalten eingeführt.

Bisher haben die Gemeinden ihr Verwaltungsvermögen nach HRM1 abgeschrieben bzw. ihre Kapitalfolgekosten gemäss HRM1 berechnet. Nach diesem wurden Investitionen linear mit 10 % abgeschrieben. Die Abschreibung nach HRM2 gestaltet sich demgegenüber um einiges differenzierter. Im Anhang 2 der neuen Gemeindeverordnung werden unter Ziffer 4 eine Vielzahl von Anlagekategorien und deren Nutzungsdauer aufgeführt. Die Nutzungsdauer wird wiederum für einen Mindeststandard und einen erweiterten Standard festgelegt. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, mittels Beschluss den erweiterten Standard anzuwenden.

Ab dem 1. Januar 2019 stehen die Gemeinden, Schulgemeinden, Zweckverbände und Anstalten deshalb vor der Aufgabe, das HRM2 mitsamt seiner differenzierten Abschreibung auf Verwaltungsvermögen anzuwenden. Dazu gehört, bei jedem Objekt im Verwaltungsvermögen zu entscheiden, in welche Anlagekategorie dieses gehört und welche Nutzungsdauer (Mindeststandard oder erweiterter Standard) angewendet werden soll.

Unsere Beratungsdienstleistungen

  • Begleitung der Gemeinden, Schulgemeinden, Zweckverbände und Anstalten bei der Umstellung vom HRM1 auf das HRM2
  • Beurteilung von Kapitalfolgekostenberechnungen nach HRM2
  • Beratung zur Abschreibung von Verwaltungsvermögen nach HRM2