Für die Feststellung des Umfangs des Nachlasses muss als Erstes ein Vermögensverzeichnis über sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers sowie seines Ehepartners bzw. seiner Ehepartnerin per Todestag aufgestellt werden. War der Erblasser verheiratet, so muss in einem zweiten Schritt die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Das heisst, dass das Vermögen nach den anwendbaren güterrechtlichen Vorschriften auf den Ehemann und die Ehefrau aufgeteilt wird. Vorab geht es dabei erst um die rechnerischen Grössen und noch nicht um konkrete Vermögenswerte. Möglicherweise fällt bereits aufgrund eines Ehevertrages sämtliches Vermögen dem überlebenden Partner zu.
Was im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Erblasser verbleibt, muss dann im dritten Schritt entsprechend der erbrechtlich anwendbaren Regelung auf die Erben aufgeteilt werden. War der Erblasser nicht verheiratet, so kommt man nach der Erstellung des Vermögensverzeichnisses direkt zu diesem Schritt. Hat der Erblasser einen letzten Willen verfügt, so muss dieser - soweit zulässig - hierbei umgesetzt werden. Hat der Erblasser keinen letzten Willen verfügt, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge anzuwenden.
Sind die Erbanteile einmal bestimmt, so stellt sich die Frage, wie die entsprechenden Vermögenswerte zugewiesen werden sollen. In erster Linie sind dabei allfällige Teilungsvorschriften des Erblassers zu beachten. Sind keine solchen vorhanden, so haben sich die Erben darüber abzusprechen, wer welche Vermögenswerte auf Anrechnung an den Erbteil zu Eigentum übernimmt. In einem Erbteilungsvertrag kann dann das Vermögensverzeichnis, die Berechnung der Erbanteile und die Zuweisung der Vermögenswerte festgehalten und die Teilung anschliessend entsprechend umgesetzt werden. Können sich die Erben nicht einigen, so können sie mit der Teilungsklage den Richter anrufen.